Satzung des Vereins JUKO Marburg e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: „JUKO Marburg e.V.“
Der Verein hat zwei Abteilungen, die folgenden Zusatz zum Vereinsnamen erhalten:
a) JUKO Marburg e.V. – Jugendkonflikthilfe
b) JUKO Marburg e.V. – Jugendkompetenznetzwerk
(2) Sein Sitz ist Marburg. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
die Übernahme und Durchführung der Betreuung von straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden, die von den Jugendrichtern und den Jugendstaatsanwälten nach dem Jugendgerichtsgesetz zugewiesen werden;
die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen nach dem SGB VIII von Jugendlichen, Heranwachsenden, Bezugspersonen und Familien in sozialen Problemlagen sowie die Unterstützung in persönlichen Konflikten;
die Durchführung von Maßnahmen zur schulischen, sozialen und beruflichen Förderung und zur Qualifizierung und Ausbildung;
die Durchführung von Mediationsangeboten, z. B. Täter-Opfer-Ausgleich, Schulmediation;
die Erarbeitung von Möglichkeiten und Methoden zur Behebung von Notlagen, sowie die Erforschung der Ursachen von Kriminalität und sozialen Notlagen;
die Führung von Betrieben und betrieblichen Aktivitäten, durch die geringqualifizierte oder langzeitarbeitslose Jugendliche oder Erwachsene wieder an Bildung oder den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Für die Aktivierung, Motivierung und nachhaltige Stabilisierung dieser Zielgruppen werden sozialtherapeutische und sozialpädagogische Inhalte und Methoden angewandt.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben schafft der Verein Dienste, Einrichtungen und Betriebe. Darüber hinaus hat der Verein das Ziel, durch neue Maßnahmen und Angebote die Hilfeangebote des Kinder- und Jugendhilferechts und Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung für Jugendliche und Erwachsene zu erweitern. Die Angebote des Vereins richten sich an alle Menschen. Auch an Menschen mit Behinderung oder von Behinderung/Benachteiligung bedrohte Menschen.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (§ 2)
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Postzustellung möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod.
– durch Ausschluss (Ausschlussverfahren), der durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
– durch Austritt.
Der Austritt kann jederzeit gegenüber einem Vorstandsmitglied durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(3) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
(2) Die Tätigkeit in der Mitgliederversammlung und im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Höchstzahl ist fünf. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende und seine Vertretung werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins besondere Vertreter bestellen (Geschäftsführer*in). Der/die Geschäftsführer*in regelt die Anstellung und die Entlassung von Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand für bestimmte Personen und/oder Stellen sich die Anstellung und Entlassung vorbehalten hat, sowie die Führung der laufenden Geschäfte.
(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder auch elektronisch/per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens 2 Drittel der hauptamtlichen Mitarbeiter es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Als hauptamtliche Mitarbeiter gelten alle Beschäftigte des Vereins, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die jährliche Rechnungsprüfung hat durch ein öffentliches Rechnungsprüfungsamt zu erfolgen. Über das Ergebnis wird vor der Mitgliederversammlung berichtet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
-
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung bedarf der Annahme durch die Mitgliederversammlung.
(4) Neben den anderen in der Satzung vorgesehenen Aufgaben der Mitgliederversammlung beschließt diese über Bericht, Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes.
(5) Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der Änderungen der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich, die mindestens ein Zehntel aller Mitglieder sein muss.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren zu Beginn der Mitgliederversammlung zum Schriftführer bestellten Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere als steuerbegünstigt anerkannte gemeinnützige Vereinigung zwecks Verwendung für soziale Zwecke. Das Nähere beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Förderbeirat
Neben den bereits genannten Organen kann ein Förderbeirat gegründet werden. Die Mitglieder dieses Beirats werden vom Vorstand berufen; sie brauchen dem Verein als Mitglieder nicht anzugehören. Der Förderbeirat berät den Vorstand, führt die wissenschaftliche Begleitung der Vereinsarbeit durch und unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 04.12.2023